Allgemeine Teilnahmebedingungen Messen, Ausstellungen und Events
Vertragsgrundlage und ergänzende Bestimmungen Messen und Events
a) Diese Teilnahmebedingungen gelten für sämtliche Veranstaltungen, Messen / Ausstellungen, Events der Verlagsgruppe ES, nachfolgend VES genannt.
b) Veranstalter ist die Verlagsgruppe ES, ES-Verlag GmbH, Scheidemannstr. 2, 61130 Nidderau, Deutschland, Registernummer: HRB 7609, Amtsgericht Hanau.
Anmeldung
a) Die Zulassung zur Teilnahme an einer Veranstaltung als Aussteller setzt eine rechtsgültige und fristgemäße Anmeldung voraus. Diese kann analog durch die Einsendung des für die Veranstaltung geltenden vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars erfolgen oder digital (online) durch elektronische Übersendung des Anmeldeformulars. Die Online-Anmeldung ist auch ohne Unterschrift durch Absenden aus dem Onlineportal gültig.
b) Die Zusendung des Anmeldevordrucks bzw. die Online-Anmeldung begründet keinen Anspruch auf Zulassung oder auf eine bestimmte Größe und Lage der Fläche. Mit Bedingungen oder Vorbehalten eingereichte Anmeldungen finden keine Berücksichtigung. Ein Konkurrenzausschlusswunsch wird generell nicht zugestanden. Die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars an VES bzw. die Online-Anmeldung ist ein Vertragsangebot des Ausstellers, das der Annahme durch VES bedarf. Eine Anmeldung ist ab Eingang bei der VES und durch anschließender Bestätigung durch VES verbindlich.
c) Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller sämtliche genannten Vertragsbedingungen an. Er hat auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen, die von ihm angemeldeten Mitaussteller oder zusätzlich vertretene Unternehmen und seine sonstigen Erfüllungsgehilfen dementsprechend zu informieren und einzuweisen.
d) Wenn Firmen über ihre General- bzw. Ländervertretungen ausstellen, wird durch die Übersendung der Anmeldung gleichzeitig erklärt, dass die anmeldende General- bzw. Ländervertretung berechtigt ist, im Namen dieser Firma einen Stand anzumieten und für deren Produkte oder Dienstleistungen zu werben.
e) Die personenbezogenen Daten des Ausstellers werden von VES (ggfls. auch mit Hilfe von Dienstleistern) zum Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeitet. VES nutzt die Daten darüber hinaus zu Kundenbetreuungszwecken, insbesondere, um dem Aussteller veranstaltungsspezifische Informationen zu den von ihm besuchten Veranstaltungen per E-Mail zukommen zu lassen. Dies erfolgt streng unter Beachtung der jeweils aktuellen Datenschutzgesetze. Der Aussteller hat ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung bzw. Sperrung seiner personenbezogenen Daten.
f) Soweit er die Löschung seiner bei VES gespeicherten personenbezogenen Daten wünscht, wird diesem Wunsch zeitnah entsprochen, wenn einer Löschung nicht Dokumentations- bzw. Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Er kann der Nutzung seiner Daten jederzeit für die oben angegebenen Zwecke widersprechen bzw. erteilte Einwilligungen widerrufen (info@verlagsgruppe-es.com). Weitere Informationen zum Datenschutz sind zu finden unter: http://www.verlasgruppe-es.com/datenschutz
Zulassung, Platzierung
a) Als Aussteller können Hersteller und Unternehmen zugelassen werden, deren auszustellende Erzeugnisse und Dienstleistungen den Warengruppen der Messe / Ausstellung entsprechen. Andere Unternehmen können von der VES zur Teilnahme zugelassen werden, sofern deren Produkte eine Angebotsergänzung darstellen.
b) Der Aussteller verpflichtet sich, die VES über sein Unternehmen und die von ihm auszustellenden Produkte alle erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Aussteller versichert, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zum Betrieb oder Vertrieb verfügt.
c) Mit der Bestellung durch den Aussteller kommt der Vertrag zwischen VES und dem Aussteller zustande. Über die Zulassung entscheidet VES nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszweckes und der zur Verfügung stehenden Kapazität. Darüber hinaus besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung nicht. Ein Anspruch auf Zulassung besteht insbesondere dann nicht, wenn die VES gegen den Aussteller noch offene Forderungen hat. VES ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, wenn die Zulassung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Voraussetzungen zur Zulassung später entfallen oder wenn sich der Aussteller im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Zahlungsverzug befindet.
d) Die VES ist berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche eigenständig vorzunehmen. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassung bestimmten Aussteller und die darin angegebene Fläche. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden.
e) Hat der Aussteller in der Anmeldung eine konkrete Fläche beantragt und kann ihm diese durch die VES zugewiesen werden, erhält er rechtzeitig vor Beginn der Messe / Ausstellung die entsprechende Zulassung.
f) Kann die gewünschte Fläche nicht zugeteilt werden oder hat der Aussteller keine konkrete Fläche beantragt, übernimmt die VES eigenständig die Einteilung der Standfläche. Der Aussteller hat die Möglichkeit, dieser Platzierung innerhalb einer Woche mind. in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu widersprechen. Widerspricht er dem Platzierungsvorschlag nicht, gilt das Schweigen als Zustimmung zu dem Platzierungsvorschlag.
g) Die Platzierung wird von VES unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Flächen vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Flächenwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Die VES ist bei Vorliegen eines triftigen Grundes berechtigt, Größe, Form und Lage der zugeteilten Fläche zu verändern, soweit dies für den Aussteller nicht unzumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht VES dem Aussteller Mitteilung, wobei sie ihm eine gleichwertige andere Fläche zuteilt. Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Messe oder Ausstellung die Lage der übrigen Flächen gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat; Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten.
Unerlaubte Überlassung der Fläche, Mitaussteller
a) Ein Austausch der zugeteilten Fläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung bzw. Untervermietung der Fläche an Dritte ist ohne Zustimmung der VES nicht gestattet. Bei einem Verstoß ist die VES berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
b) Der Aussteller kann bei vorheriger Zustimmung durch die VES Mitaussteller und / oder zusätzlich vertretene Unternehmen aufnehmen. Mitaussteller sind alle Unternehmen, die außer dem Antragsteller auf der Fläche mit eigenem Personal vertreten sind. Sie gelten auch dann als Mitaussteller, wenn sie zum Antragsteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Zusätzlich vertretene Unternehmen sind alle Unternehmen, die außer dem Antragsteller mit eigenen Produkten, aber ohne eigenes Personal vertreten sind. Alle Unternehmen müssen bereits bei der Anmeldung vom Aussteller genannt werden. Bei der Anmeldung nicht genannte Unter-nehmen dürfen auf der Standfläche des Ausstellers nicht ausstellen.
c) Pro teilnehmenden Mitaussteller wird eine Einschreibegebühr erhoben, die mit dem Beteiligungsentgelt zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird.
d) Mitaussteller werden kostenpflichtig in die von der VES bereitgestellten Messemedien aufgenommen.
e) In allen Fällen haftet der zugelassene Hauptaussteller für die Einhaltung der den Aussteller treffenden Verpflichtungen durch den oder die Mitaussteller und die zusätzlich vertretenen Unternehmen.
Entgelte / Abschlagsbeträge
a) Das Beteiligungsentgelt errechnet sich aus den im Anmeldevordruck ausgewiesenen Nettopreisen pro m² multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Grundfläche der Fläche (ohne Abzüge für etwaige Säulen oder andere vorhandene Einrichtungen) oder nach Pauschalpreis-Angeboten der VES.
b) Neben den Entgelten kann ein Abschlagsbetrag für zu erwartende Nebenkosten (z.B. technischer Service, Werbemittel) erhoben werden.
c) Die Entgelte sowie Abschlagsbeträge sind Nettopreise und unterliegen der zur Zeit der Messe oder Events gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zahlungsfristen und -bedingungen
a) Die Entgelte / Abschlagsbeträge sind –falls nicht anders geregelt –sofort nach der Rechnung (auch in elektronischer Form) fällig. Die Zahlungstermine sind einzuhalten. Beanstandungen der Rechnung werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich erfolgen. Die vorherige und vollständige Bezahlung des Beteiligungsentgeltes ist Voraussetzung für den Bezug der Messe-, Ausstellungsfläche, für die Einträge in die von der VES bereitgestellten Messemedien und für die Aushändigung der Ausstellerausweise. In einer eventuellen Abweichung von dieser Regelung ist keine Stundung zu sehen. Die Schlussrechnung über Nebenkosten (z.B. technischer Service, Werbemittel, Reinigung, Strom) erhält der Anmelder bzw. Aussteller nach Schluss der Messe / Ausstellung / Event unter Anrechnung der im Vorfeld geleisteten Abschlagsbeträge. Sie ist von ihm sofort nach Erhalt zu zahlen.
b) Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer spesenfrei und in Euro auf das in der Rechnung angegebenen Konto zu überweisen. Bei Zahlungsverzug des Ausstellers ist die VES berechtigt, Zinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung des gesetzlichen Fälligkeitszinses (§ 353 HGB), eines weitergehenden Verzugsschadens sowie sonstiger Rechte aus diesen Teilnahmebedingungen bleiben vorbehalten. Der Aussteller ist berechtigt der VES nachzuweisen, dass VES als Folge des Zahlungsverzuges kein über den gesetzlichen Verzugszinssatz hinausgehender Schaden entstanden ist.
c) Sollte der Aussteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß erfüllen, behält sich die VES das Recht vor, nach Setzen einer unter Berücksichtigung der Umstände und der verbleibenden Zeit angemessenen Frist, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
d) Kommt ein Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die VES ihr Vermieterpfandrecht ausüben, die Ausstellungsgegenstände und die Aufbauten und Flächeneinrichtungen zurückbehalten und sie auf Kosten des Ausstellers jeweils nach vorheriger Ankündigung öffentlich versteigern lassen oder, sofern sie einen Börsen- oder Marktwert haben, freihändig verkaufen.
e) Die VES behält sich das Recht vor, ihre Aussteller-Forderungen -nach erfolglosem Mahnprozess – zum Forderungseinzug an einen Inkassodienstleister weiterzugeben.
Standflächengestaltung, Auf-/Abbau
a) Der Aussteller ist verpflichtet, auf der ihm zugelassenen Fläche einen Messe- bzw. Ausstellungsstand (Stand) zu errichten – oder vereinbarte und durch die VES aufgestellten Standard-Messestände zu akzeptieren. Der Stand ist rechtzeitig, spätestens bis 24 Stunden vor Beginn der Messe / Ausstellung erkennbar zu beziehen. Erfolgt kein rechtzeitiger Bezug des Standes durch den Aussteller, oder, nutzt ein Aussteller, gleich aus welchem Grund, den Messestand nicht, ist in allen Fällen der volle Rechnungsbetrag zzgl. einer Strafgebühr aufgrund möglicher Reputationsschäden vom Aussteller zu bezahlen.
b) Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe / Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.
c) Messestände, Standbegrenzungswände und Standbauten können über die VES bestellt werden. Die Gestaltung und Ausstattung des Standes bleibt grundsätzlich jedem Aussteller überlassen; jedoch sind bei Gestaltung und Ausstattung die typischen Ausstellungskriterien der Messe / Ausstellung und alle Bestimmungen der VES zu berücksichtigen, insbesondere die technischen Richtlinien, die Geschäftsbedingungen und die Bestellformulare der VES. Der Name bzw. die Firma und die Anschrift bzw. der Sitz des Ausstellers müssen durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der VES bekannt zu geben.
d) Bei allen Aufbauarbeiten ist auf vorhandene Versorgungsleitungen, Verteilerkästen usw. Rücksicht zu nehmen. Soweit solche innerhalb einzelner Standflächen liegen, müssen sie jederzeit zugänglich sein. Bauelemente, Standbeschilderung und Fahnen müssen so gehalten sein, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn unterbleibt. Irreführende Firmenschilder müssen auf Verlangen von VES entfernt werden.
e) Der Aufbau muss spätestens bis zum Ende der genannten Aufbauzeiten abgeschlossen sein.
f) Ausstellungsgut, Standausrüstung und / oder sonstige Gegenstände, die in der Anmeldung nicht genannt waren oder die durch Aussehen, Geruch, mangelhafte Sauberkeit, Geräusche oder andere Eigenschaften im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der Messe / Ausstellung in unzumutbarem Maße störend oder belästigend wirken oder sich ansonsten als ungeeignet erweisen, müssen auf Verlangen der VES sofort entfernt werden. Kommt der Aussteller dem Verlangen nicht unverzüglich nach, kann VES eine Beseitigung auf Kosten des Ausstellers bewirken und das Vertragsverhältnis nach aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.
g) Das Lagern, Vorführen und Vertreiben von Gegenständen, die als gefährlich einzustufen sind oder generell Menschen und andere Sachen gefährden können, bedarf der vorherigen Genehmigung durch VES; sie ist zusammen mit der Anmeldung zu beantragen.
h) Vor Beginn der genannten Abbauzeiten ist der Aussteller weder berechtigt, Ausstellungsgut von der Standfläche zu entfernen, noch mit dem Abbau des Standes zu beginnen. Bei Verstoß gegen diese Regelung ist die VES berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1.200 Euro pro Tag zu verlangen.
i) Für die termingerechte Räumung der Standfläche ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich – außer es erfolgt eine Pauschal-Messestand-Vermietung durch die VES. Nach dem im Vertrag genannten Zeitraum des Abbaus enden alle von VES übernommenen Verpflichtungen. Für dann noch im Messe-/ Ausstellungsgelände befindliche Güter –auch solche, die während der Messe / Ausstellung an einen Dritten verkauft wurden –haftet VES nicht. Die VES ist berechtigt, für nicht termingemäß abgebaute und abtransportierte Güter eine angemessene Einlagerungsgebühr zu erheben; sie ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung von Gütern auf Kosten und auf Gefahr des Ausstellers unverzüglich durch ein dafür geeignetes Unternehmen vornehmen oder entsorgen zu lassen.
Annullierung, Rücktritt und Nichtteilnahme
a) Der Vertragsabschluss erfolgt mit Anmeldung durch den Aussteller. Eine Kündigung kann innerhalb 1 Woche durch den Aussteller erfolgen, diese muss schriftlich an die VES erfolgen.
b) Nach Auftragsbestätigung durch die VES ist ein Rücktritt durch den Aussteller ausgeschlossen. Eine Nichtteilnahme des Ausstellers entbindet diesen grundsätzlich nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Er bleibt insbesondere zur Zahlung der vollen, vertraglich geschuldeten Entgelte verpflichtet. Die VES ist nicht verpflichtet, einen vom Aussteller gestellten Ersatz-Aussteller zu akzeptieren. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
c) Um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Messe / Ausstellung zu gewährleisten, ist die VES berechtigt, im Falle der Nichtteilnahme des Ausstellers die vom Aussteller nicht in Anspruch genommene Standfläche anderweitig zu vergeben. Für den Fall, dass die Bemühungen der VES erfolgreich sind, die Standfläche anders als durch Tausch mit der Standfläche eines anderen Ausstellers entgeltlich zu vergeben, hat der Aussteller lediglich einen Verwaltungsbeitrag von 35 % des Beteiligungsentgeltes seiner Anmietung, mindestens aber EUR 3.000,– zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer zu zahlen. Findet sich kein Interessent / Ersatz-Aussteller, ist die volle Summe des Beteiligungspreises laut Rechnung vom Aussteller zzgl. aktuell gültiger Mehrwertsteuer zu bezahlen.
d) Möchte der Aussteller nach erfolgter Zulassung die Größe der ihm und / oder seinen Mitaustellern zugeteilten Fläche verändern, bedarf dies der Zustimmung der VES, zu deren Erteilung sie nicht verpflichtet ist. Die VES behält sich vor, bei einer Verkleinerung der Fläche eine zusätzliche und angemessene Verwaltungsgebühr zu erheben..
Sicherheit, Service
a) Die Flucht- und Rettungswege sowie die Feuerlöscheinrichtungensind stets frei und in vollem Umfang zugänglich zu halten. Manche Veranstaltungsorte sind aus Sicherheitsgründen in Teilbereichen videoüberwacht. Die Teilbereiche sind entsprechend gekennzeichnet.
b) Der Aussteller hat die einschlägigen Lärmschutzbestimmungen zu beachten. Bei einem Verstoß gegen die Lärmschutzbestimmungen behält sich die VES das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Entstehende Schadensersatzansprüche treffen den Aussteller.
c) Dem Aussteller obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Flächen während der Vertragslaufzeit.
d) Der Einsatz von Kranen, kraftbetriebenen Gabelstaplern mit Fahrerplatz u. a. Flurförderzeugen zum Be- und Entladen sowie zum Auf- und Abbau ist aus Sicherheits- und Regiegründen nur den von VES benannten Spediteuren gestattet.
e) Abhängungen von den Decken sowie die Bereitstellung von Befestigungspunkten dürfen nur von VES durchgeführt werden. Gleiches gilt für Änderungen der Abhängekonstruktion. VES wird hierzu Fachfirmen als Servicepartner heranziehen. An den bereitgestellten Befestigungspunkten dürfen Gegenstände nur unter Beachtung der geltenden Vorschriften nach dem Stand der Technik angebracht werden. Die Kosten hierfür trägt der Aussteller.
f) Telekommunikationsanschlüsse (auch Internetzugänge und WLAN) sind bei VES zu bestellen und werden zu den jeweils gültigen Bedingungen der VES abgerechnet. Mit Genehmigung der VES kann der Aussteller WLAN auf seiner Fläche selbst einbringen.
g) Standbewachungen dürfen nur von VES durchgeführt werden. VES wird hierzu Fachfirmen als Servicepartner heranziehen. Dieses gilt entsprechend für die Reinigung der sanitären Anlagen, Gang- und Verkehrsflächen sowie der Konferenz- und Besprechungsräume.
Hallenaufsicht, Reinigung, Müllentsorgung
a) VES empfiehlt, wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. VES sorgt lediglich außerhalb der Öffnungszeiten der Messe / Ausstellung für eine allgemeine Hallenaufsicht des Messe- und Ausstellungsgeländes. Leistungen zur Obhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmung von Interessen der Aussteller werden nicht erbracht.
b) VES sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes / der Standfläche obliegt dem Aussteller; sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Bei der Vergabe der Standreinigung hat der Aussteller sich des von VES benannten Reinigungsunternehmens zu bedienen, zu beauftragen.
c) Der Aussteller verpflichtet sich zur Müllvermeidung bzw. sich den bestehenden Entsorgungskonzepten der VES anzuschließen. Sämtliche vom Aussteller oder in seinem Auftrag von Dritten eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind von ihm bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Nach Ablauf der Abbauzeit können etwa verbliebene Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen von der VES zu Lasten des Ausstellers kostenpflichtig entfernt werden. Der Aussteller hat sicherzustellen, dass keine Abfälle auf dem Gelände der VES zurückbleiben. Abfälle sind vom Aussteller vollständig und ordnungsgemäß zu entsorgen. Anderenfalls ist die VES berechtigt, die Abfallentsorgung auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen und ihm die Kosten in Rechnung zu stellen.
d) Veränderungen auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände der VES, das Einbringen von schweren oder sperrigen Gegen-ständen sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten sind kostenpflichtig und bedürfen der vorherigen Prüfung und schriftlichen Zustimmung der VES. Mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung sind der VES etwaige Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Behörden vorzulegen.
Werbung, Vorführungen
a) Alle Arten von Vorführungen bedürfen der Zustimmung durch VES (Akustische Vorführungen: siehe Bestellformulare). VES ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Geruch oder Abgase verursachen oder sonst zu einer Beeinträchtigung Dritter führen oder führen könnten. Werbung für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht erfolgen.
b) Politische Werbung und / oder politische Aussagen sind unzulässig, es sei denn, die politische Aussage gehört in den Rahmen der Messe / Ausstellung. Bei politischen Aussagen oder politischer Werbung, die geeignet ist, den Messefrieden oder die öffentliche Ordnung zu stören, ist die VES berechtigt, Unterlassung und Entfernung der streitigen Objekte zu verlangen. Im Falle der Nichtbefolgung des Verlangens ist VES berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
c) VES ist berechtigt, unbefugt vorgenommene Werbung jeder Art ohne Einschaltung gerichtlicher oder polizeilicher Hilfe zu unterbinden und selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Die Kosten der Entfernung unbefugt angebrachter Werbemittel hat der Aussteller zu tragen. Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden.
d) Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) –bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Ausstellers. Die VES kann rechtzeitig vor der Messe / Ausstellung vom Aussteller den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Aufführung oder Wiedergabe oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren vom Aussteller verlangen. Ist der Aussteller zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die VES nach ihrem Ermessen die Zahlung einer Sicherheitsleistung für die Gebühren vom Aussteller vor der Messe / Ausstellung verlangen.
e) Das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes ist strikt untersagt. Im Falle eines Verstoßes ist VES berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
f) VES bietet über die jeweiligen Veranstaltungsorte unterschiedliche Reihen von Werbeflächen, die vom Aussteller über VES bestellt werden können. Soweit von VES Werbeflächen an Dritte vermietet sind, stehen dem Aussteller Einwendungen oder Ansprüche wegen der räumlichen Anordnung derartiger Werbung zu seinem Stand weder gegenüber VES noch gegenüber dem Dritten zu. VES wird den Aussteller auf Wunsch darüber in-formieren, in welchen Bereichen und durch wen derartige Werbeflächen belegt sind.
Marketingpaket/e
a) Der Aussteller erteilt durch seine Anmeldung die Zustimmung, einen Firmeneintrag für sich und den Mitaussteller in den von VES bereitgestellten Messemedien vorzunehmen. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass Informationen über seine Beteiligung über elektronische Medien einschließlich des Internets verbreitet werden. Diese Einträge werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Der von VES beauftragte Servicepartner wird alle Aussteller über die Insertionsmöglichkeiten unterrichten. Nur zugelassene Aussteller und Mitaussteller werden in Messemedien aufgenommen.
b) Soweit die Angaben für die Pflichteinträge bis zum genannten Termin nicht vorliegen, werden diese von VES nach den vorhandenen Unterlagen vorgenommen. Rechtliche Ansprüche aus fehlerhaften, unvollständigen oder nicht erfolgten Einträgen können nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens VES, ihrer Organe oder ihrer leitenden Mitarbeiter sowie ihrer Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.
Höhere Gewalt und andere zwingende Gründe, Vorbehalte
a) VES ist berechtigt, bei Vorliegen von zwingenden Gründen, insbesondere im Falle von Höherer Gewalt, unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der Durchführung, die vertragsgegenständliche Veranstaltung (Messe, Ausstellung etc.) ganz oder teilweise zu schließen („abzubrechen“) und/oder abzusagen, örtlich und/oder zeitlich zu verlegen („verschieben“) und/oder deren Dauer zu verändern und/oder einzelne Veranstaltungspunkte/-Konzept, Eventbestandteile oder Teilbereiche der Veranstaltung in sonstiger Weise zu modifizieren. Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches der VES liegt. Beispielsweise liegt Höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt Höhere Gewalt auch vor, wenn es zu nicht von den Vertragsparteien zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen.
b) Von zwingenden Gründen, insbesondere von Höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft VES nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller.
c) Wird die Veranstaltung abgesagt, so trägt der Aussteller seine bis dahin entstandenen Kosten und/oder Aufwendungen selbst. Schadenersatzansprüche des Ausstellers sind insoweit ausgeschlossen. VES kann den Aussteller mit einem angemessenen, von VES nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrag, höchstens jedoch von bis zu 35 % des Beteiligungsentgeltes, für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch nehmen. Der Aussteller ist darüber hinaus zur Erstattung von Kosten und/oder Aufwendungen verpflichtet, soweit VES in Vorleistung getreten ist, die vertraglich zu erstatten wäre. Entsprechendes wie für den Fall der Absage gilt, wenn die Veranstaltung geschlossen (abgebrochen) wird.
d) Wird die Veranstaltung in anderer Weise als durch Absage oder Schließung (Abbruch) modifiziert (z.B. einzelne Veranstaltungspunkte/-Konzept, Eventbestandteile oder Teilbereiche der Veranstaltung durch Streichung, Modifizierung, Verschiebung oder Verlegung), so ist der Aussteller hieran gebunden. Der Vertrag gilt als für die modifizierte Veranstaltung geschlossen. Insbesondere kann der Aussteller weder Rücktritt noch Minderung verlangen.
e) VES hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erforderliche Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.
f) Hat VES den Ausfall einer Veranstaltung zu vertreten, wird kein Beteiligungsentgelt geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch gegen VES ist jedoch im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt für Ansprüche auf Aufwendungsersatz, Kostenerstattung oder ähnliche Ansprüche.
Ausstellerausweis
a) Jeder Aussteller erhält nach vollständiger Bezahlung der Rechnungsbeträge für seinen Stand Ausstellerausweise. Durch die Aufnahme von Mitausstellern / zusätzlich vertretene Unternehmen erhöht sich die Zahl der Ausstellerausweise nicht automatisch. Die Ausstellerausweise sind für das Standpersonal bestimmt, entsprechend den Vorgaben auf dem Ausweis auszufüllen und dürfen, insbesondere im Falle einer Nichtteilnahme, nicht an Dritte weitergegeben werden.
Fotografieren, Aufnahmen Video und Ton
a) VES ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, soweit der Aussteller nicht widerspricht. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung der VES anfertigen. Das Fotografieren und Filmen innerhalb der Messeobjekte ist grundsätzlich gestattet. VES haftet jedoch nicht für die Freiheit von Rechten Dritter an den Ablichtungen. Ausstellungsgüter und Stände anderer Aussteller dürfen im Übrigen nur mit Zustimmung des betreffenden Ausstellers fotografiert oder gefilmt werden.
b) Kommerzielle Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände der VES bedürfen der vorherigen Zustimmung der VES. Wird die Zustimmung erteilt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.
c) Sämtliche Personen, die das Veranstaltungsgelände der VES betreten oder sich dort aufhalten, werden auf die Möglichkeit der dortigen Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen hingewiesen. Durch das Betreten des Veranstaltungsgeländes der VES willigen diese Personen darin ein, dass Aufnahmen von ihnen, einschließlich Porträtaufnahmen, im Rahmen der Berichterstattung über die betreffende Messe / Ausstellung sowohl im Fernsehen als auch im Rahmen privat produzierter Filme, in Print- und Online-Medien, insbesondere auf Webseiten und in sozialen Netzwerken sowie auf Videoportalen verwendet werden, es sei denn sie widersprechen dieser Nutzung vor dem Betreten ausdrücklich(schriftlich).
Reklamationen / Beeinträchtigungen
a) Etwaige Reklamationen wegen Mängel des Standes oder der Standfläche sind VES unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag, schriftlich anzuzeigen, sodass VES etwaige zu vertretene Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen VES.
b) Bei Baumaßnahmen bemüht sich VES, daraus resultierende Beeinträchtigungen für den Aussteller so gering wie möglich zu halten. Wird die Gebrauchstauglichkeit des Standes oder der Standfläche durch die Baumaßnahmen erheblich beeinträchtigt, kann das Beteiligungsentgelt gemindert werden. Dies gilt nur, wenn die Nutzung des Standes oder der Standfläche wesentlich erschwert wird. Bei unerheblichen Beeinträchtigungen ist die Minderung ausgeschlossen. Unerheblichkeit liegt z.B. vor, wenn die Beeinträchtigung kurzfristig, problemlos oder kostengünstig behoben werden kann oder von geringer Intensität oder kurzer Dauer ist. Beeinträchtigungen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr berechtigen nicht zur Minderung. VES setzt die Minderung nach billigem Ermessen ohne Präjudiz für die Zukunft im jeweiligen Einzelfall fest. Der Höchstbetrag liegt bei 5 % des Beteiligungsentgeltes.
Gewerblicher Rechtsschutz
a) Die Titel und Logos der Messen / Ausstellungen der VES sind rechtlich geschützt. Ihre Verwendung durch Aussteller in identischer oder ähnlicher Form bedarf grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch VES. Die VES kann diese Zustimmung von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig machen. Die Nutzung der Originallogos für die Ankündigung der Teilnahme der Aussteller an der Messe / Ausstellung ist ohne separate Zustimmung erlaubt. Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten obliegt dem Aussteller. Ein Ausstellungsschutz vom Beginn einer Messe / Ausstellung an aufgrund des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Design vom 12.03.2004, des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 und des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25.10.1994, in den derzeit geltenden Fassungen, tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz für eine bestimmte Messe / Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. VES informiert die Aussteller bei Bedarf über das für gewerbliche Schutz Rechtsverletzungen zuständige Gericht. Auf die Möglichkeit des Grenzbeschlagnahmeverfahrens wird hingewiesen.
b) Jeder Aussteller ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Bei Präsentation und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Soweit Produkte nicht für einen weltweiten Vertrieb zugelassen sind, bedarf es einer entsprechenden länderbezogenen Kennzeichnung. Auf der Messe / Ausstellung sind Waren, die gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Gebrauchsmuster und / oder Patente nachweislich verletzen, nicht zugelassen. Rechtsverletzende Ware muss unverzüglich entfernt werden und künftige Teilnahmen an der Messe /Ausstellung werden untersagt. Nachgewiesen ist die Verletzung, wenn sie durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt ist. Im Falle nachgewiesener, vom Aussteller zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist VES berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Pflichtverstöße, Kündigungsrecht, Vertragsstrafe
a) Schuldhafte Verstöße gegen die dem Aussteller aus dem Vertragsverhältnis erwachsenen Pflichten oder gegen die im Rahmen des Hausrechts getroffenen Anordnungen berechtigen VES, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht unverzüglich eingestellt werden, zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung.
b) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist VES berechtigt, den Stand des Ausstellers sofort zu schließen und vom Aussteller den unverzüglichen Abbau des Standes und die Räumung der Standfläche zu verlangen.
c) Gerät der Aussteller mit dem Abbau des Standes oder der Räumung der Standfläche in Verzug, ist VES berechtigt, den Abbau des Standes und / oder die Räumung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers entweder selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
d) Der Aussteller bleibt für den Fall, dass die Standfläche nicht oder nur durch Tausch mit der Standfläche eines anderen Ausstellers entgeltlich vermietet werden kann, für die verbleibende Dauer der Messe / Ausstellung zur Entrichtung des geschuldeten Beteiligungsentgeltes als Mindestschadenersatz verpflichtet.
e) Findet sich für die Standfläche des gekündigten Ausstellers kein Ersatzaussteller, so ist VES berechtigt, die Gestaltung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen, um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Messe / Ausstellung zu gewährleisten,
f) VES ist berechtigt, vom Aussteller eine in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen von VES festzusetzende und im Streitfall von dem Landgericht Frankfurt zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von maximal 10.000 Euro zu verlangen, wenn der Aussteller schuldhaft seine Verpflichtungen verletzt.
Haftung und Versicherung
a) VES haftet (a) für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden; (b) bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (c) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; und (d) soweit der Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen wurde. VES haftet nur für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor.
b) Für leichte Fahrlässigkeit haftet VES nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Soweit VES für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 5.000,– Euro begrenzt. Soweit die Haftung nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der VES. Für ein etwaiges Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen haftet die VES ohne die Möglichkeit der Schuldbefreiung vom Auswahlverschulden.
c) Die verschuldensunabhängige Haftung von VES für bereits vorhandene Mängel nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. VES haftet insoweit insbesondere nicht für das Ausstellungsgut, die Aufbauten oder Flächeneinrichtungen sowie etwaige Folgeschäden des Ausstellers.
d) Schäden sind VES unverzüglich schriftlich zu melden.
e) Im Schadensfall leistet VES nur Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungskosten. Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung von VES die Übernahme des Schadens ablehnt.
f) Der Aussteller haftet gegenüber VES für von ihm zu vertretende Schäden, unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht von VES unberührt, einen höheren Schaden gegenüber dem Aussteller nachzuweisen. Der Aussteller ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben, entstanden ist.
g) Der Aussteller ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherung zum Ausgleich solcher Schäden bei einem deutschen Versicherer abzuschließen. VES weist darauf hin, dass z.B. Aon Jauch & Hübener GmbH einen derartigen Versicherungsservice anbietet. Aon Jauch & Hübener GmbH steht dem Aussteller für sämtliche Versicherungsfragen, insbesondere auch für Schadensmeldungen, zur Verfügung.
Hausrecht, Parkordnung
a) Der Aussteller unterliegt während der Messen / Ausstellungen auf dem jeweiligen Gelände dem Hausrecht und der Parkordnung der VES resp. Veranstaltung-Geländevermieters. Den Anordnungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
Salvatorische Klausel
a) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Teilnahme- / Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Teilnahmebedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung im Sinne der Allgemeinen Teilnahmebedingungen soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den allgemeinen Teilnahmebedingungen.
b) Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen VES beträgt 6 Monate, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
c) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller, sofern er keine natürliche Person ist, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Aussteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechts-kräftig festgestellt sind.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen, einschließlich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, ist Hanau, sofern der Aussteller Unternehmer ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. VES bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers einzuleiten.
b) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Die Europäische Kommission stellt unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Die VES beteiligt sich nicht an einem alternativen Streitschlichtungsverfahren.